iSG Ingenieurbüro für Schadengutachten
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Rechte & Prozess§ 254 BGB

Schadenminderungspflicht

Auch bekannt als: Schadensminderungspflicht, Pflicht zur Schadensminderung

Was ist Schadenminderungspflicht?

Ihre gesetzliche Pflicht als Geschädigter, den Unfallschaden nicht unnötig in die Höhe zu treiben.

Nach § 254 Abs. 2 BGB sind Sie als Unfallopfer dazu verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Das bedeutet nicht, dass Sie auf Ihre Rechte verzichten müssen, aber Sie dürfen keine unnötigen oder überhöhten Kosten verursachen. Typische Beispiele: Ein nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug darf nicht wochenlang teure Standgebühren beim Abschleppdienst verursachen, oder bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sollte nicht der teuerste „Unfalltarif“ gewählt werden. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger berät Sie schon bei der Begutachtung, um spätere Kürzungen durch die Versicherung zu vermeiden.

Mieten Sie bei Bedarf ein Ersatzfahrzeug, das eine Klasse unter Ihrem eigenen liegt – so umgehen Sie Abzüge für „ersparte Eigenaufwendungen“ und erfüllen Ihre Schadenminderungspflicht optimal.

Kennen Sie Ihre Rechte nach dem Unfall?

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.