iSG Ingenieurbüro für Schadengutachten
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Finanzielles§ 249 BGB

Abrechnung nach Gutachten (fiktive Abrechnung)

Auch bekannt als: fiktive Schadensabrechnung, fiktive Abrechnung, Abrechnung auf Gutachtenbasis

Was ist Abrechnung nach Gutachten (fiktive Abrechnung)?

Auszahlung der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten — ohne Nachweis einer tatsächlichen Reparatur.

Nach § 249 Abs. 2 BGB können Sie als Geschädigter statt der Reparatur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Grundlage ist das Sachverständigengutachten: Die dort kalkulierten Reparaturkosten werden netto ausgezahlt, ohne dass Sie eine Werkstattrechnung vorlegen müssen. Die Mehrwertsteuer wird seit der Schadensrechtsreform 2002 nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt. Ob Sie das Geld für eine Reparatur verwenden, selbst reparieren oder mit dem Schaden weiterfahren, ist allein Ihre Entscheidung (Dispositionsfreiheit). Bei fiktiver Abrechnung darf die Versicherung Sie unter engen Voraussetzungen auf eine gleichwertige, günstigere freie Fachwerkstatt verweisen — dagegen kann ein detailliertes Gutachten mit markengebundener Kalkulation schützen.

Nutzungsausfall gibt es bei fiktiver Abrechnung nur, wenn Sie die tatsächliche Reparatur und deren Dauer nachweisen — zum Beispiel durch eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen.

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