Abzüge „neu für alt“
Auch bekannt als: Neu-für-Alt-Abzug, Vorteilsausgleich, Abzug neu für alt
Was sind Abzüge „neu für alt“?
Kürzung der Entschädigung, wenn Sie durch neue Teile messbar bessergestellt werden — vor allem bei Kaskoschäden.
Werden bei der Reparatur verschlissene Teile durch Neuteile ersetzt, kann die Versicherung einen Abzug „neu für alt“ vornehmen — der Geschädigte soll durch die Regulierung nicht bessergestellt werden als vor dem Unfall (Bereicherungsverbot). Zulässig ist der Abzug nur, wenn ein messbarer wirtschaftlicher Vorteil entsteht, etwa bei Reifen, Batterien oder Auspuffanlagen mit erkennbarem Verschleiß. Pauschale Kürzungen ohne konkrete Begründung sind unzulässig. Praktisch relevant sind solche Abzüge vor allem in der Kaskoregulierung nach den AKB; im Haftpflichtschaden müssen sie eng begründet sein und sich tatsächlich wirtschaftlich auswirken.
Verlangen Sie für jeden Abzug eine konkrete Begründung mit Alter und Zustand des betroffenen Teils. Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert den Vorzustand und entzieht pauschalen Kürzungen die Grundlage.
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