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FinanziellesBGH, VI ZR 211/22; VI ZR 174/24

Restwert bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen

Auch bekannt als: Restwert Leasingfahrzeug, Restwert finanziertes Fahrzeug, Restwert Sicherungseigentum, Restwert Autobank, Sondermarkt Restwert

Was ist Restwert bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen?

Bei Leasing- und sicherungsübereigneten Fahrzeugen kann für den Restwert ein anderer Markt maßgeblich sein als beim typischen privaten Fahrzeugeigentümer.

Bei Leasingfahrzeugen und finanzierten, an die Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugen muss zunächst geklärt werden, wessen Sachschaden geltend gemacht wird. Der Bundesgerichtshof stellt bei einem fremden Schaden des Leasinggebers beziehungsweise Sicherungseigentümers auf dessen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten ab. Beim Leasinggeber kann deshalb der überregionale Sondermarkt einschließlich internetbasierter Restwertbörsen relevant sein, wenn er darauf ohne Weiteres zugreifen kann. Mit Urteil vom 25.03.2025 (VI ZR 174/24) hat der BGH diese Grundsätze auf sicherungsübereignete Fahrzeuge übertragen. Eine Finanzierung führt jedoch nicht automatisch in jedem Fall zu einer überregionalen Restwertermittlung. Entscheidend ist insbesondere, ob der konkrete Sicherungseigentümer – etwa eine herstellerverbundene Autobank – selbst oder über eingebundene Unternehmen Zugang zum professionellen Gebrauchtwagen- und Restwertmarkt hat.

Vor der Restwertermittlung Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsart prüfen. Bei Leasing oder Sicherungseigentum kann eine ausschließlich regionale Restwertermittlung unzureichend sein.

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